Navigieren in Fischenthal

Kommunales Inventar der potenziellen Schutzobjekte der Gemeinde Fischenthal ZH

Das "kommunale Inventar der potenziellen Schutzobjekte" bildet die ortsspezifische Siedlungsentwicklung in der Gemeinde Fischenthal ab und führt ihre qualitätsvollen Bauten aus unterschiedlichen Bauepochen auf. Das Inventar legt fest, welche Gebäude aus welchen Gründen vor Beeinträchtigungen zu bewahren und in der Erscheinung sowie in der Substanz zu erhalten sind. Das Inventar ist ein wichtiges Arbeitsinstrument für die Baubehörde, indem es eine Grundlage bietet für die Beurteilung von Bau- und Planungsvorhaben am inventarisierten Gebäude oder in dessen näheren Umgebung. Zudem gibt es der Grundeigentümerschaft Planungssicherheit, indem es über die potenziellen Schutzeigenschaften ihres Gebäudes informiert.

Für die Grundeigentümerschaft eines inventarisierten Objekts bedeutet dies konkret, dass Veränderungen am Gebäude oder dessen näheren Umgebung auf den Schutzzweck gemäss Inventarblatt Rücksicht nehmen müssen. Mit Vorteil wird deshalb der Spielraum für mögliche bauliche Massnahmen vor der Erarbeitung eines konkreten Projekts im Austausch mit der zuständigen Behörde geklärt.

Die Inventaraufnahme bedeutet erst eine Schutzvermutung. Ein definitiver (positiver oder negativer) Schutzentscheid ist zu treffen, wenn

  • die Eigentümerschaft dies wünscht und ein aktuelles Interesse glaubhaft macht, z. B. bei Abbruch - oder Umbauvorhaben, Verkaufsabsichten, Erbteilung (sogenanntes Provokationsbegehren, § 213 PBG),
  • oder wenn aufgrund eines Bauvorhabens, anderer Umstände oder geplanter Massnahmen der mögliche Schutzzweck eines Objekts, wie er im Inventar festgelegt ist, beeinträchtigt werden könnte. In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dem Eigentümer die Einleitung eines Schutzabklärungsverfahrens mit (sogenannte Inventareröffnung, § 209 PBG).


Den Schutzentscheid (Unterschutzstellung oder Entlassung) trifft bei kommunalen Objekten der Gemeinderat. Grundlage des Entscheids ist einerseits die Abklärung der Schutzwürdigkeit des Objekts (Gutachterlicher Bericht) und andererseits die Klärung von öffentlichen oder privaten Interessen, die allenfalls gegen eine Unterschutzstellung sprechen. In Erwägung all dieser Interessen fällt der Gemeinderat sodann den Schutzentscheid. Eine umfassende Abklärung der Schutzwürdigkeit ist insbesondere auch dann notwendig, wenn ein Objekt aufgrund höher gewichteter anderer öffentlicher Interessen entlassen werden soll – denn nur mit Vorliegen der Begründung des Zeugenwertes eines Objekts kann dieser gegenüber anderen Werten bzw. Interessen abgewogen werden.

Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an die Abteilung Bau und Planung, Tel. 055 265 60 30 oder bauamt@fischenthal.ch, wenden.

open positions