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Interessenbindungen

Das Gemeindegesetz (LS 131.1) sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen legen. In der Gemeindeordnung vom 24. September 2017 wird dies in Art. 18 wie folgt präzisiert:

1 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

a. ihre beruflichen Tätigkeiten

b. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,

c. ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts

2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.

Sie finden das Register zur Offenlegung von den Interessenbindungen hier