Interessenbindungen
Das Gemeindegesetz (LS 131.1) sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen legen. In der Gemeindeordnung vom 24. September 2017 wird dies in Art. 18 wie folgt präzisiert:
1 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:
a. ihre beruflichen Tätigkeiten
b. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
c. ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts
2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.
Sie finden das Register zur Offenlegung von den Interessenbindungen hier