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Taxordnung Gültig ab 01. Januar 2013 1. Grundlagen der Taxordnung Seit 1. Januar 2011 ist das Gesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welches vor allem die Finanzierung der Pflegeleistungen in Pflegeheimen und für spitalexterne Kran-kenpflege regelt, in Kraft. Die Gesundheitsdirektion (GD) legt die Beiträge der Gemeinden im Kanton Zürich, sowie die notwendigen Mindestvorschriften für die Rechnungslegung fest und definiert jährlich die Normkosten für die verschiedenen Pflegebedarfsstufen fest. Für Bewohnerinnen und Bewohner mit ausserkantonalem Wohnsitz gelten bezüglich Kostenbeteiligung die Vorgaben des entsprechenden Kantons.
Mit der heute geltenden Pflegefinanzierung sollen sowohl Bewohner als auch Krankenversi-cherer finanziell entlastet werden. Grundsätzlich zahlen die Bewohnerinnen und Bewohner höchsten Fr. 21.60 pro Tag an die Pflegekosten. Die Rechnung für den Kostenanteil der Krankenversicherer verrechnen wir nach dem System „tiers garant“, d.h. die Kosten sind auf der Bewohnerrechnung aufgeführt und können mit separatem Beleg vom Krankenversiche-rer zurückgefordert werden. 2. Taxen 2.1 Grundtaxe (Hotellerie) Folgende Leistungen sind in der Grundtaxe enthalten:
Unterkunft im Einzel- oder Doppelzimmer Vollpension gemäss Menüplan Bett- und Frottéewäsche Besorgung der beschrifteten Privatwäsche (ohne chemische Reinigung) Wöchentliche Zimmerreinigung (ohne privates Mobiliar) Anlässe und Veranstaltungen, die allen Bewohnenden gemeinsam angeboten werden nichtpflegerische Gemeinkosten (Administration, Gebäudeunterhalt, Ausbildung, Nutzung allgem. Anlagen) 2.2 Betreuungstaxe Die Betreuungstaxe beinhaltet Betreuungs- und Pflegeleistungen, welche nicht KVG-pflichtig sind, wie zum Beispiel:
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Einführung und Unterstützung im Heimalltag
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Hilfestellung bei der Tagesstruktur und der Tagesgestaltung
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Vermittlung von Geborgenheit und Sicherheit durch die Mitarbeitenden während 24 Stunden
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Kommunikation im Alltag
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Förderung und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten sowie Vermittlung von Gesprächen mit Aussenstehenden
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Unterstützung im Postverkehr
Schnittstellenmanagement (Termine bei Arzt, Therapie, Aktivitäten, etc.) Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen 2.3. Pflegetaxe Die Grundlage der Pflegetaxen bildet der vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigte Tarifvertrag. Die Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner wird mit dem System BESA (Bewohnereinstufungs- und Abrechnungssystem) ermittelt. Nach Abspra-che mit dem behandelndem Arzt erfolgt die Einteilung in eine von 12 Stufen. Das BESA-Pflegestufen-System dient auch der Beurteilung und Sicherstellung der Leistungsqualität. Bitte entnehmen Sie die geltenden Ansätze und Tarife der Taxtabelle. Die Einstufung wird mindestens alle 6 Monate überprüft.
Aufgrund einer vorübergehenden, gesundheitlichen Verschlechterung oder Verbesserung des Allgemeinzustandes (bis 2 - 3 Wochen) erfolgt in der Regel keine Anpassung der Einstufung. Bei einer länger andauernden Veränderung der Pflegebedürftigkeit wird eine Neueinstufung rückwirkend ermittelt.
Bei Feriengästen kann im Ausnahmefall auf Verlangen eine weitere Ermittlung der Pflegebe-dürftigkeit vorgenommen werden, wobei in diesem Fall die dafür notwendigen zeitlichen Aufwendungen separat verrechnet (Pflege, Arzt, Administration) werden. 3. Zusätzliche Dienstleistungen Weitere, individuelle Dienstleistungen werden gemäss geltender Taxtabelle separat in Rech-nung gestellt. 4. Reduktionen Ferien- und Spital- oder Kurabwesenheit Ab dem fünften Tag Abwesenheit (Ferien, Spital- oder Kuraufenthalt ) wird die Grundtaxe um Fr. 12.00 reduziert. Während einem Spital- oder Kuraufenthalt wird auf die Verrechnung der Pflegetaxe ab dem ersten Tag verzichtet. Während rechtzeitig angekündigten Ferienab-wesenheiten (mind. 14 Tage im Voraus) wird auf die Verrechnung der Pflegetaxe ab dem fünften Abwesenheitstag verzichtet. Aus- und Eintrittstag gelten als Anwesenheitstage. Die Abzüge sind auf 30 Tage im Jahr beschränkt.
Im Todesfall Nach dem Tod einer Bewohnerin oder eines Bewohners wird den Angehörigen oder gesetz-lichen Vertretern während 30 Tagen die um Fr. 12.00 reduzierte Grundtaxe in Rechnung gestellt. Bei einer vorherigen Belegung des Zimmers entfällt die Grundtaxe ganz. Betreuungs- und Pflegetaxen werden bis und mit Todestag in Rechnung gestellt. 5. Zimmerreservation Ein Bewohnerzimmer kann im Normalfall während ca. 14 Tagen vor Zimmerbezug gegen Verrechnung der reduzierten Grundtaxe reserviert werden. Die Heimleitung entscheidet im Einzelfall über eine abweichende Handhabung. 6. Ferienzimmer Sofern freie Zimmer zur Verfügung stehen, können diese nach Absprache auch an Ferien-gäste vermietet werden. Die Taxen für Feriengäste sind identisch mit denjenigen für Dauer-aufenthalte. Für Temporäraufenthalte unter 60 Tagen verrechnen wir eine Zusatzpauschale von Fr. 200.00 (Administration, Pflegeorganisation, Verwaltungsaufwand). Ein Ferienaufent-halt muss im Voraus als solcher vereinbart werden, sonst kommt die hausübliche Kündi-gungsfrist von 30 Tagen zur Anwendung. 7. Rechnungsstellung, Zahlungsmodalitäten und Depot Die detaillierte Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Der Einfachheit halber empfehlen wir die Rechnung mittels Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct der PostFinance begleichen zu lassen. Die Heimleitung kann bei Bedarf das Einrichten eines LSV oder eines Debit Direct verlangen. Die Belastung erfolgt jeweils am 20. des Folgemonats Gegen die Rechnungsstellung können die Bewohner bzw. deren gesetzliche Vertreter innert 30 Tagen nach Erhalt schriftlich Rekurs erheben.
Im Rahmen der Eintrittsmodalitäten kann die Heimleitung ein unverzinsliches Depot (bis Fr. 7‘000.00 oder eine schriftliche Kostengutsprache einfordern. Das Depot wird beim Austritt nach Begleichung aller Ausstände zurückerstattet. 8. Versicherungen - Haftungsausschluss Bewohnerinnen und Bewohner haften für Sachschäden, die sie verschulden. Während des Aufenthalts ist der Versicherungsschutz für Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversiche-rung durch die Bewohner bzw. den gesetzlichen Vertreter zu gewährleisten. Für abhanden gekommene Wertsachen, Geldbeträge oder persönliche Gegenstände übernimmt das Haus GEEREN keine Haftung. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Privatversicherung. 9. Beschwerdestelle Bitte besprechen Sie allfällige Reklamationen, persönliche Wünsche und Anregungen direkt mit der zuständigen Bereichsleitung oder der Heimleitung des Haus GEEREN. Bei Differen-zen und Beschwerden, welche aus Ihrer Sicht nicht zur beidseitigen Zufriedenheit bereinigt werden können, wenden Sie sich bitte an den Bezirksrat von Hinwil.
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